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Forschungszulage buchen: So gehst du für die korrekte Bilanzierung vor

Die Forschungszulage bietet Unternehmen eine attraktive Förderung – doch für die korrekte Bilanzierung gibt es einiges zu beachten. Wie du die Zulage richtig buchst und steuerliche Vorteile optimal nutzt, erfährst du hier.

Lisa Wolfrum

Lisa Wolfrum

11.03.2025

tl;dr

  • Die Forschungszulage ist steuerfrei, wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet und als Steuererstattung ausgezahlt, wenn sie die Steuerlast übersteigt.
  • Die Zulage wird im Jahresabschluss als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst und kann unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden, um finanzielle Vorteile optimal zu nutzen.
  • Bei Personengesellschaften erfolgt die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld der Gesellschafter, während Kapitalgesellschaften die Zulage als Ertrag bilanzieren.
  • nternehmen können die Forschungszulage bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen, wobei der Antrag rechtzeitig bei der BSFZ und dem Finanzamt gestellt werden muss.
  • Durch die erhöhten Fördergrenzen und strategische Dokumentation lassen sich F&E-Investitionen optimieren und rückwirkende Förderungen gezielt einplanen.

Ist die Forschungszulage steuerpflichtig?

Die Forschungszulage ist steuerfrei und Unternehmen können sie ohne zusätzliche steuerliche Belastung in Anspruch nehmen.

Die Zulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet; übersteigt sie die festgesetzte Steuer, erfolgt eine Auszahlung des Überschusses als Steuererstattung. Somit profitieren auch Unternehmen in Verlustphasen, da die Forschungszulage nicht als steuerpflichtige Einnahme gilt. ​

Wie muss man die Forschungszulage buchen?

Die korrekte Buchung der Forschungszulage ist für Unternehmen essenziell, um finanzielle Vorteile optimal zu nutzen und den Jahresabschluss ordnungsgemäß zu gestalten. Im Folgenden erläutern wir die zentralen Schritte:​

1. Entstehung des Anspruchs
⁠2. Aktivierung der Zulage
⁠3. Ausweis in der GuV

Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf die Forschungszulage entsteht mit dem Abschluss des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen angefallen sind. Unternehmen können die Zulage bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.

Nach positiver Prüfung durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erhält das Unternehmen eine Bescheinigung, die dem Finanzamt zur Festsetzung der Zulage dient.

Die Anrechnung der Zulage erfolgt bei der nächsten Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und mindert somit die Steuerlast des Unternehmens. ​

Aktivierung der Zulage

Die Aktivierung der Forschungszulage im handelsrechtlichen Jahresabschluss kann erfolgen, wenn die sachlichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag erfüllt sind und der Antrag beim Finanzamt entweder bereits gestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit gestellt wird.

Gemäß dem Realisationsprinzip ist eine Forderung als Vermögenswert zu erfassen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs äußerst wahrscheinlich ist. Eine zum Abschlusszeitpunkt ausgestellte Bescheinigung durch die zuständige Stelle gilt als Indikator für das Vorliegen eines Anspruchs auf Forschungszulage. ​

Ausweis in der GuV

Erhaltene Forschungszulagen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen. Eine Verbuchung innerhalb der Position „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ oder unter „sonstige Steuern“ in Form einer negativen Steuer oder eines Steuerertrags ist nicht zulässig.

Die Erfassung einer als Aufwandszuschuss anzusehenden Forschungszulage als sonstiger betrieblicher Ertrag wird nicht durch die Tatsache behindert, dass die festgesetzte Forschungszulage bei der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird. ​

Aktivierungswahlrecht als Sonderfall

​Wenn du Entwicklungskosten aktivierst, musst du die erhaltene Forschungszulage über die Nutzungsdauer des entsprechenden Vermögensgegenstands verteilen. Das erfolgt entweder durch:

  • Minderung der aktivierten Herstellungskosten
  • Bildung eines passiven Sonderpostens

Verzichtest du auf die Aktivierung der Entwicklungskosten, ist die Forschungszulage vollständig als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. ​

Zulage buchen: Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Die Buchung der Forschungszulage unterscheidet sich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften hauptsächlich in der Behandlung der Zulage:

  • Bei Personengesellschaften wird die Forschungszulage direkt den Gesellschaftern zugerechnet und auf deren persönliche Steuerschuld angerechnet.

  • Kapitalgesellschaften hingegen aktivieren die Zulage als sonstigen betrieblichen Ertrag in ihrer Bilanz. ​

Forschungszulage buchen als Personengesellschaft

Bei Personengesellschaften wird die Forschungszulage nicht in der Gesellschaftsbilanz erfasst, sondern direkt den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Diese können die Zulage auf ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen, was ihre individuelle Steuerlast mindert. Eine Aktivierung der Zulage in der Bilanz der Personengesellschaft erfolgt somit nicht. ​

Forschungszulage buchen als Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften erfassen die Forschungszulage als sonstigen betrieblichen Ertrag in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen angefallen sind. Die Aktivierung der Zulage erfolgt, sobald die sachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Antrag gestellt wurden. ​

Steuerliche Behandlung und Besonderheiten

Die steuerliche Behandlung der Forschungszulage bietet Unternehmen finanzielle Vorteile, erfordert jedoch die Beachtung spezifischer Regelungen und Fristen. Im Folgenden werden die Aspekte der Steuerfreiheit, Verrechnung sowie wichtige Fristen und Vorschriften erläutert.​

Steuerfreiheit und Verrechnung

Die Forschungszulage ist steuerfrei und wird nicht als steuerpflichtiger Ertrag erfasst. Nach Festsetzung durch das Finanzamt erfolgt die Verrechnung der Zulage mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Übersteigt die Zulage die festgesetzte Steuer, wird der Überschuss an das Unternehmen ausgezahlt.

Diese Regelung ermöglicht es auch Unternehmen ohne aktuelle Steuerlast, von der Forschungszulage zu profitieren. Seit dem 1. Januar 2025 besteht zudem die Möglichkeit, die festgesetzte Forschungszulage auf Antrag mit Vorauszahlungen zu verrechnen, sofern die nächste Ertragsteuererklärung noch nicht abgegeben wurde. ​

Wichtige Fristen und Vorschriften

Für die Beantragung der Forschungszulage gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispielsweise müssen Anträge für im Jahr 2020 entstandene Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2024 gestellt werden.

Der Antrag auf Bescheinigung der Förderfähigkeit des Forschungsprojekts bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) sollte daher rechtzeitig erfolgen, da die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Bemessungsgrundlage der F&E-Investitionen maximieren

Die steuerliche Forschungszulage bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) zu fördern. Durch strategische Maßnahmen können Unternehmen die 

Bemessungsgrundlage ihrer F&E-Investitionen maximieren und somit höhere Förderbeträge erzielen.

Optimale Nutzung der neuen Fördergrenzen

Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes am 28. März 2024 wurden die Rahmenbedingungen der Forschungszulage deutlich verbessert.

Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde von 4 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro pro Jahr erhöht, wodurch eine jährliche Förderung von bis zu 3,5 Millionen Euro möglich ist.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) steigt die Förderquote auf 35 %, sodass diese bis zu 3,5 Millionen Euro jährlich erhalten können. Unternehmen sollten diese erhöhten Fördergrenzen optimal nutzen, indem sie ihre F&E-Ausgaben entsprechend planen und dokumentieren, um die maximale Förderung in Anspruch nehmen zu können. ​​

Rückwirkende Förderung strategisch einplanen

Ein besonderer Vorteil der Forschungszulage ist die Möglichkeit, Anträge bis zu vier Jahre rückwirkend zu stellen. Dies bedeutet, dass Unternehmen auch für bereits abgeschlossene F&E-Projekte eine Förderung beantragen können.

Um diese Option optimal zu nutzen, sollten Unternehmen ihre vergangenen F&E-Aktivitäten sorgfältig analysieren und dokumentieren, um sicherzustellen, dass alle förderfähigen Projekte identifiziert und fristgerecht beantragt werden. Diese rückwirkende Förderung bietet zusätzliche finanzielle Spielräume und erhöht die Planungssicherheit für zukünftige F&E-Investitionen. ​

Dokumentationspflichten effizient erfüllen

Eine ordnungsgemäße und detaillierte Dokumentation der F&E-Aktivitäten ist entscheidend für die erfolgreiche Beantragung der Forschungszulage. Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Projekte den Kriterien für Forschung und Entwicklung entsprechen. Dazu gehört die genaue Erfassung von Projektzielen und -inhalten sowie der damit verbundenen Aufwendungen.

Durch die Implementierung effizienter Dokumentationsprozesse können Unternehmen den Verwaltungsaufwand minimieren und die Erfolgswahrscheinlichkeit ihrer Anträge erhöhen. Es empfiehlt sich, frühzeitig entsprechende Systeme und Verantwortlichkeiten im Unternehmen zu etablieren. ​Dokumentationspflicht zur Forschungszulage

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Forschungszulage als langfristige Finanzierungsstrategie nutzen

Die Forschungszulage bietet nicht nur kurzfristige finanzielle Vorteile, sondern kann als langfristig strategische für F&E-Aktivitäten dienen. Durch die regelmäßige Inanspruchnahme der Förderung können Unternehmen ihre Innovationskraft stärken und kontinuierlich in die Entwicklung neuer Produkte und Technologien investieren. Dies erhöht die Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei.

Häufige Fragen zur Buchung der Forschungszulage

Wie bucht man Forschungskosten?

Forschungskosten werden als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie sind in der Regel sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden auf Konten wie „Forschungsaufwand“ oder „sonstige betriebliche Aufwendungen“ verbucht. Eine Aktivierung ist nicht erlaubt.

Warum dürfen Forschungskosten nicht aktiviert werden?

Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden, weil Forschung per Definition keine sicheren wirtschaftlichen Vorteile garantiert. Das Handels- und Steuerrecht unterscheidet zwischen Forschung (nicht aktivierbar) und Entwicklung (unter bestimmten Voraussetzungen aktivierbar).

Wie kann ich immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren?

Immaterielle Vermögensgegenstände können aktiviert werden, wenn sie selbst geschaffen wurden, identifizierbar sind und ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen nachweisbar ist. Dazu gehören z. B. entwickelte Software oder Patente, die gemäß § 248 Abs. 2 HGB aktivierungsfähig sind.

Ist die Forschungszulage eine De-minimis-Beihilfe?

Nein, die Forschungszulage ist keine De-minimis-Beihilfe. Sie fällt unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU und ist damit nicht auf die De-minimis-Grenze von 200.000 Euro in drei Jahren begrenzt.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage?

Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind die förderfähigen Personalkosten sowie 60 % der Aufwendungen für beauftragte Forschungsleistungen. Unternehmen können bis zu 35 % dieser Kosten als Zulage erhalten, maximal jedoch 3,5 Mio. Euro pro Jahr.

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Förderberatung ist keine Rechtsberatung gem. § 3 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 1 StBerG.